
Schuldekan Heiner Köble
Konfessioneller Religionsunterricht ist in unserem Land eine staatliche Unternehmung. (Artikel 7 Abs.3 des Grundgesetzes, Art. 18 Landesverfassung sowie den §§ 96-100 des Schulgesetzes). Wie bei jedem anderen ordentlichen Lehrfach sorgt der Staat dafür, dass auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen Religionsunterricht erteilt wird.
Im Bereich der Schulen berühren sich Kirche und Staat. Die Juristen nennen dies eine „res mixta“ (gemischte Sache): Der Staat ist für die Einrichtung des Religionsunterrichts zuständig, die Kirchen tragen die inhaltliche und eine teilweise personelle (Pfarrer, Religionspädagogen, Diakone) Verantwortung. Die kirchliche Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Schuldekan. Darüber hinaus sind unsere Grund- und Hauptschulen „christliche Gemeinschaftsschulen“.
In allen Schularten finden regelmäßige Schul- und Schülergottesdienste statt. Adventsandachten, Feiern zum Kirchenjahr, Einkehrtage für Schülerinnen und Schüler – Kirche gestaltet in unterschiedlicher Ausprägung das Schulleben und die Schulgemeinschaft ganz wesentlich mit.
Religion als Teil umfassender Bildung - Foto: U. Rapp-Hirrlinger
Nicht getaufte Kinder und Kinder, deren Eltern keine Kirchenmitglieder sind, können auf Antrag der Eltern in den evangelischen Religionsunterricht aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Fachlehrkraft.
Dem Religionsunterricht liegen an allen Schularten die Bildungspläne mit ihren jeweiligen Bildungsstandards und Kompetenzen zugrunde.
Schuldekanat Esslingen und Bernhausen